Martins Gruppenreisen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB´s 

 I.Buchung der Reise, Datenschutz

1. Die Buchung wird für „Martins Gruppenreisen, Martin Golm“, nachfolgend MarGruReisen genannt, erst verbindlich, wenn diese dem Reiseteilnehmer / Auftragbeger , nachfolgend AG genannt gegenüber schriftlich bestätigt worden ist. An seine Anmeldung ist der Reiseteilnehmer bis zur Annahme durch MarGruReisen, jedoch längstens 14 Tage ab Datum der Anmeldung gebunden.

2. Der Anmelder übernimmt die volle Haftung für die Einhaltung der Vertragspflichten weiterer, von ihm angemeldeter Reiseteilnehmer MarGruReisen gegenüber. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Unterzeichnung einer hierauf gerichteten und gesonderten Erklärung bei Abschluss des Reisevertrages.

3. Die aufgrund der Anmeldung erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden ausschließlich zur Abwicklung der Reise bzw. zur Kundenbetreuung verwendet.

II. Inhalt des Reisevertrages

1. Der Inhalt des Reisevertrages ergibt sich aus der Buchung des Reisenden und der Buchungsbestätigung von MarGruReisen. Einbezogen in diesen Reisevertrag sind diese Reisebedingungen sowie die Leistungsbeschreibungen und sonstigen Erläuterungen zu den Reisen im Reisekatalog, soweit nicht in Buchung und Buchungsbestätigung etwas anderes vereinbart ist.

2. Ändernde oder ergänzende Abreden zu den im Reisekatalog beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit MarGruReisen . Sie sollen aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.

3. Vermittelt MarGruReisen ausdrücklich in fremden Namen nur einzelne Reiseleistungen, so richtet sich das Zustandekommen des Reisevertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners (Leistungserbringer) des Reisenden. Die Vertragsbedingungen dieser Leistungserbringer stehen auf Anforderung zur Verfügung.

III. Zahlung des Reisepreises vor Reiseantritt, Anzahlung

1. Der Reiseteilnehmer hat bei Abschluss des Reisevertrages ein Anzahlung von 10% des Reisepreises, aufgerundet auf

5,00 €, höchstens jedoch 250,00 € pro Reiseteilnehmer, zu leisten.

2. Der restliche Reisepreis ist spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt fällig, jedoch nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne des §651k Abs. 3 BGB. Bei Buchungen, die weniger als 4 Wochen vor Reiseantritt erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.

3. Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit des gesamten Reisepreises erfüllt, so besteht für den Reiseteilnehmer ohne Zahlung des gesamten Reisepreises kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch MarGruReisen.

4. MarGruReisen ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§326 BGB) vorher dem Reiseteilnehmer durch MarGruReisen angedroht worden ist.

5. Stornoentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.

IV. Vertragliche Leistungen

1. Die von MarGruReisen geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise. Änderungen dieser Angaben durch entsprechende Mitteilungen vor Vertragsabschluß bleiben vorbehalten.

2. Genannte Gelegenheiten oder Möglichkeiten zu fakultativen Unternehmungen sind nicht Bestandteil des Reisevertrages.

V. Preisänderungen

1. MarGruReisen ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für MarGruReisen und nach Vertragsabschluß die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von MarGruReisen nicht zu vertreten sind (Devisen-Wechselkurse für die betreffende Reise, Beförderungstarife und -preise, behördliche Gebühren oder sonstige behördliche Abgaben). Die Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluß und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.

2. Sofern ein Reisevertrag ausschließlich die Erbringung einer Beförderungsleistung zum Inhalt hat, kann eine Preiserhöhung auch innerhalb von vier Monaten erfolgen, wenn die Erhöhung Preise betrifft, auf die §99 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen die Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Anwendung findet (behördlich festgesetzte oder genehmigte Tarife).

3. Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, die der Erhöhung der in Ziffer 1 genannten Preisbestandteile und ihrer Auswirkung auf die Kosten der Reise entspricht. MarGruReisen ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung entsprechende Belege oder Nachweise zu übermitteln.

4. MarGruReisen hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes, jedoch spätestens drei Wochen vor Reisebeginn mitzuteilen.

5. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten.

6. Der Rücktritt muss unverzüglich schriftlich gegenüber MarGruReisen erklärt werden.

VI. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber

1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem MarGruReisen und dem AG im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der AG nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der Streckenführung, der Streckenlänge, des vertraglich vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen.

3. Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer Textform zu erklären. Andere AG wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.

4. Im Falle eines Rücktritts hat MarGruReisen im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.

5. MarGruReisen hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch MarGruReisen auf Bezahlung des vollen Miet-preises bestehen. MarGruReisen hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.

6. Die ersparten Aufwendungen können von  MarGruReisen mit einem pauschalen Abzug von 30% des Mietpreises angesetzt werden. Dieser Abzug berücksichtigt ersparte Kraftstoff- und Personalkosten.

7. Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, MarGruReisen nachzuweisen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren als der pauschale Abzug von 30%. Es bleibt dem AG außerdem der Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des Busses) seitens MarGruReisen erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher Nachweise hat der AG keine oder nur eine entsprechend geringere Entschädigung zu bezahlen.

8. Der Anspruch MarGruReisen besteht nur dann, wenn MarGruReisen zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war, die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den MarGruReisen zu vertreten hat und kein Fall der höheren Gewalt vorliegt. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass MarGruReisen erhebliche und für den AG nicht zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.

9. Umbuchungen von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft oder Beförderungsart sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den vorgenannten Bedingungen (Stornoentschädigung – VI ff.) und nachfolgender Neuanmeldung möglich, soweit verfügbar. Umbuchungen, bei denen sich lediglich der Abreiseort ändert, werden gegen eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 € akzeptiert.

VII. Rücktritt und Kündigung durch MarGruReisen

1. MarGruReisen kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des AG

- vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten

- oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,

a) wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung MarGruReisen vertragliche oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen durch MarGruReisen erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. MarGruReisen ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt, wenn MarGruReisen ein Fest-halten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG an der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.

b) soweit der AG und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden,

c) wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird

2. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. VII 1 lit. a) und b) bleibt der Anspruch MarGruReisen auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelungen in Ziff. VI.5 bis VI.7 gelten entsprechend.

3. Im Falle einer Kündigung MarGruReisen nach Fahrtantritt aus den in Ziff. VII.1 lit. c) genannten Gründen ist MarGruReisen auf Wunsch des AG verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für MarGruReisen unmöglich oder auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG und/oder seiner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom AG und MarGruReisen je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung der Fahrgäste des AG, trägt der AG.

4. Kündigt MarGruReisen den Vertrag aus den in Ziff. VII.1 lit. c) genannten Gründen, so steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für MarGruReisen trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

VIII. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmer

1. Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. MarGruReisen kann der Teilnahme eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Deshalb ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, auf Anforderung von MarGruReisen unverzüglich die erforderlichen Angaben über den Dritten zu machen, damit die Voraussetzungen für den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers geprüft werden können. In diesem Fall braucht MarGruReisen den Dritten bis zur Übermittlung der Angaben als Reiseteilnehmer nicht zuzulassen.

2. Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten haftet ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer als Gesamtschuldner.

IX. Vertragspflichten von MarGruReisen

MarGruReisen hat seine Leistungen mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns zu erbringen. MarGruReisen schuldet dem Reiseteilnehmer insbesondere

1. die gewissenhafte Vorbereitung der Reise;

2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;

3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung;

4. die ordnungsgemäße Erbringung der Vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, sofern MarGruReisen selbst Reiseveranstalter oder Leistungserbringer im eigenen Namen ist. Für den Fall, das MarGruReisen lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist, wird auf die Ziffer XI der Reisebedingungen verwiesen.

X. Haftung des Reiseveranstalters

1. Gelten für eine vom Leistungserbringer zu erbringende Leistung internationale Abkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen worden ist, so kann sich MarGruReisen gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.

2. Die vertragliche Haftung, von MarGruReisen gegenüber dem Reiseteilnehmer für Schäden aus dem Reisevertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit:

a) ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder

b) MarGruReisen für einen dem Reiseteilnehmer entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

3. Die Haftung von MarGruReisen gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz aus unerlaubter Haftung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Personenschäden auf 50.000,00 € je Reiseteilnehmer und Reise beschränkt. Die Haftung für Sachschäden je Reiseteilnehmer wird auf den doppelten Reisepreis beschränkt.

XI. Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen

1. Ist MarGruReisen lediglich Vermittler fremder Leistungen, so haftet MarGruReisen nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.

2. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger beruhen ausschließlich auf deren Angaben MarGruReisen gegenüber; sie stellen keine Zusicherung von MarGruReisen gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.

XII. Gewährleistung

1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. MarGruReisen kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. MarGruReisen kann auch in einer Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird. Der Reiseteilnehmer kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn die Annahme ihm nicht zuzumuten ist.

2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistung durch MarGruReisen kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung (Minderung) des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Anspruch auf Minderung besteht nicht, soweit es der Reiseteilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

3. Wird die Reise auf Grund eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet MarGruReisen innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels, aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von MarGruReisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse de Reiseteilnehmers gerechtfertigt wird. Der Reiseteilnehmer schuldet MarGruReisen den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

4. Sofern MarGruReisen einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reiseteilnehmer Schadenersatz verlangen. Ein Recht des Reiseteilnehmers auf Minderung des Reisepreises oder Kündigung des Reisevertrages bleibt von der Geltendmachung des Schadenersatzes unberührt. Auf die gesetzlichen Folgen des mitwirkenden Verschuldens (Mitverschulden) des Reiseteilnehmers bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung des Reiseteilnehmers, MarGruReisen auf die Gefahr eines ungewöhnlichen Schadens aufmerksam zu machen, oder Unterlassung des Reiseteilnehmers, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, wird ergänzend hingewiesen (§254 BGB).

XIII. Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen

Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen sind an die Reiseleitung oder die Vertretung von MarGruReisen im Reisegebiet zu richten, die in den Reiseunterlagen bezeichnet sind. Reiseleitungen bzw. Vertretungen sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen MarGruReisen anzuerkennen.

XIV. Verlust und Beschädigung von Reisegepäck

Bei Reisegepäck sind Verlust oder Beschädigungen sowie Verspätungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchverlustes.

XV. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

1. Die Bekanntgabe der obigen Bestimmungen, wie auch der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente, vor der Buchung einer Reise oder einer Reiseleistung dem Reiseteilnehmer gegenüber, bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Unterstellt wird dabei, dass der Reiseteilnehmer Staatsbürger des Staates ist, in dem die Reise angeboten wird, es sei denn, dass die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat erkennbar ist. In der Person des Reiseteilnehmers begründete persönliche Umstände können nicht berücksichtigt werden, soweit sie der Reisende nicht ausdrücklich bei der Buchung mitgeteilt hat.

2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer Änderung dieser Bestimmungen durch die staatlichen Behörden besteht. MarGruReisen wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen zu unterrichten. Dem Reiseteilnehmer wird jedoch nahe gelegt, selbst die Nachrichtenmedien wegen plötzlich auftretender Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiseland zu verfolgen, um sich frühzeitig auf die geänderten Umstände einstellen zu können.

3. Ergeben sich für den Reiseteilnehmer wegen der genannten Vorschriften Schwierigkeiten, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Voraussetzung ist, dass MarGruReisen seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von MarGruReisen nicht zu vertreten sind. Gegenseitige Ansprüche im Falle schuldhaften Verhaltens bleiben unberührt, soweit die Haftungsbegrenzungen in diesen Reisebedingungen nicht eingreifen.

XVI. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung

1. Vertragliche Ansprüche wegen völliger oder teilweiser Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen sowie vertragliche Ansprüche, die auf offensichtlichen Mängeln der Erbringung sonstiger Leistungen von MarGruReisen oder der Vermittlung von sonstigen Leistungen beruhen, müssen vom Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Bedingung der Reise gegenüber MarGruReisen geltend gemacht werden. Diese Frist wird auch vereinbart für die Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen des Reiseteilnehmers aufgrund Kündigung des Reisevertrages wegen Mangels oder bei Höherer Gewalt. Für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Reklamation maßgebend. Nach Ablauf der Frist kann der Reiseteilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.

Reiseleitungen bzw. Vertretungen von MarGruReisen im Urlaubsgebiet sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadenersatz, mit Wirkung für MarGruReisen anzuerkennen.

2. Die in Ziffer 1. bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem MarGruReisen oder deren Haftpflichtversicherung die Ansprüche schriftlich zurückweist.

XVII. Abtretungsverbot

Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen MarGruReisen an Dritte. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und in Zusammenhang damit sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Ebenso ist die Gerichtliche Geltendmachung der vorgezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte in eigenem Namen unzulässig.

XVIII. Gerichtsstand

Für den Fall, dass der Reiseteilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird für die Ansprüche von MarGruReisen gegen den Reiseteilnehmer der Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart.

XIX. Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

Ergänzend gelten insbesondere die Bestimmungen des Reisevertragsgesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) §§651a bis i, soweit MarGruReisen nicht nur Vermittler von einzelnen Reiseleistungen oder Reiseprogrammen fremder Reiseveranstalter ist.

Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

B.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Mietomnibusleistungen durch MarGruReisen stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

B.2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Reisen ausgeschlossen ist.

B.3. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von MarGruReisen bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle von MarGruReisen und den Fahrer unverzüglich zu verständigen.

B.4. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt von MarGruReisen vereinbart, dass die Beförderung der vertraglich vereinbarten maximalen Personenanzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zugelassenen Maximalkapazität an Reisegästen des vereinbarten Busses) zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach denen für die Mietomnibusfahrt geltenden behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist.

Martins Gruppenreisen Düsseldorf 2020